Terms & Conditions

Name & Address:
Rocky Consulting GmbH
Hardturmstrasse 161
8005 Zurich
Switzerland

UID:
CHE-259.286.774

Contact Info:
info@rocky.consulting

AGB Dienstleistungen Rocky Consulting ("AGB")
[Rocky Consulting] ("Rocky")­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­

  1. Auftragserteilung und Leistungsgegenstand
    • Der Vertragsschluss zwischen den Parteien erfolgt mit Unterzeichnung des einzelnen Vertrags oder der Offerte von ROCKY oder mit Zustellung der Auftragsbestätigung durch ROCKY (jeweils “Einzelvertrag“).
    • Gegenstand dieser AGB sind die im Einzelvertrag umschriebenen Informatik-Dienstleistungen (“Dienstleistungen“) von ROCKY. Sie umfassen:
      • Beratung/Unterstützung des Kunden im IT-Bereich (Analyse und Beratung, wie z.B. zu Engineering und Support; “Beratungs-Dienstleistungen“). Diese Leistungen haben in der Regel auftragsrechtlichen Charakter; und/oder
      • Entwicklung und Realisierung von Projekten (wie Softwareentwicklung; “Ausführungs-Dienstleistungen“). Solche Dienstleistungen haben in der Regel Werkvertrags-Charakter.
    • Das Ergebnis der Ausführungs-Dienstleistungen wird als “Arbeitsergebnis” bezeichnet.

  2. Hierarchie der Vertragsbestandteile

Diese AGB regeln zusammen mit dem mit dem Kunden vereinbarten Einzelvertrag die durch ROCKY erbrachten Leistungen. Im Falle von Widersprüchen gilt die folgende Hierarchie in absteigender Reihenfolge:

  • Einzelvertrag (individuelle Vereinbarung)
  • diese AGB

  1. Leistungserbringung durch ROCKY
    • Die Spezifikationen des Arbeitsergebnisses (“Spezifikationen“) sowie Umfang und Inhalt der Dienstleistungen sowie die Preise sind im Einzelvertrag vereinbart. Andere Eigenschaften des Arbeitsergebnisses als die explizit zwischen den Parteien vereinbarten Spezifikationen schuldet ROCKY nicht. Insbesondere gewährleistet ROCKY nicht, dass das Arbeitsergebnis frei von Unterbrüchen oder Mängeln funktioniert. Sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist, beinhalten die Leistungen von ROCKY weder Instruktion noch Schulung des Kunden.
    • ROCKY ist berechtigt, für die Vertragserfüllung Subunternehmer oder andere Dritte beizuziehen. ROCKY bleibt für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Einzelvertrag verantwortlich.
    • Erfüllungsort ist der Sitz von ROCKY, sofern im Einzelvertrag nicht anders vereinbart.

  2. Termine und Verzug
    • Die für die Erbringung der Dienstleistungen geltenden Termine sind im Einzelvertrag vereinbart. Sie sind Richtwerte, sofern dort nicht explizit anders vereinbart.
    • Wird ein Termin von ROCKY aus eigenem Verschulden nicht ein­gehalten, setzt der Kunde ROCKY schriftlich eine angemessene Frist für die Leistungserbringung. Wird diese Frist von ROCKY nicht eingehalten, setzt der Kunde ROCKY schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 30 Tagen zur Leistungserbringung. Wird auch diese Frist nicht eingehalten, so befindet sich ROCKY im Verzug. Der Kunde ist nach schriftlicher Ansetzung einer weiteren angemessenen Nachfrist von mindestens 30 Tagen be­rechtigt, von dem diese Leistung betreffenden Einzelvertrag schriftlich zurückzutreten. Andere als die in dieser Ziffer genannten Rechtsbe­helfe (namentlich die Ersatzvornahme durch ei­nen Dritten) sind ausge­schlossen.

  3. Preise/Zahlungsbedingungen
    • Die Preise und Kostensätze sind im Einzelvertrag vereinbart; die Preise und Kostensätze verstehen sich in CHF.
    • Sämtliche Preise verstehen sich als Nettopreise ohne Mehrwertsteuer (MWSt) und andere Abgaben oder Steuern. ROCKY ist aber für die Bezahlung derjenigen Steuern verantwortlich, die auf dem Einkommen von ROCKY erhoben werden. Sofern im Einzelvertrag nicht anders vereinbart, gilt Reisezeit als Arbeitszeit und beinhalten die Preise und Kostensätze die ordentlichen Spesen (wie Fahrten zum Kunden bis zu 100 Km, Mittagsverpflegung etc.). Ausserordentliche Spesen (wie Übernachtungen, Abendessen bei Übernachtungen und Fahrten über 100 Km etc.) sind darin nicht inbegriffen.
    • Sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist, stellt ROCKY monatlich nach Aufwand Rechnung.
    • Rechnungen werden innert 30 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug ist ROCKY berechtigt, einen Verzugszins in der Höhe des Zinssatzes von 5% p.a. zu verlangen.
    • Mit den von ROCKY in Rechnung gestellten Forderungen dürfen nur von ROCKY schriftlich anerkannte Gegenforderungen des Kunden verrechnet werden.
    • ROCKY ist berechtigt, ihre Leistungen gemäss dem Einzelvertrag so lange einzustellen, wie der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug ist. Dies gilt auch für Rechnungen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung gemäss einem anderen Einzelvertrag vom Kunden geschuldet sind.
    • Bei wiederholtem Verzug des Kunden oder wenn dies durch andere, aussergewöhnliche Umstände als gerechtfertigt erscheint, ist ROCKY berechtigt, vom Kunden eine Sicherheit in Höhe der addierten Rechnungsbeträge der letzten sechs Monate oder der innert der nächsten sechs Monate erwarteten Rechnungsbeträge zu verlangen, je nachdem welcher Betrag höher ist. ROCKY ist dazu berechtigt, ihre Leistungen so lange einzustellen, bis der Kunde die von ROCKY geforderte Sicherheit bestellt hat.

  4. Informationspflichten

Beide Parteien sind verpflichtet, sich gegenseitig über alle Umstände zu in­formieren, welche die Erbringung der Leistungen der anderen Partei beeinflus­sen.

  1. Mitwirkungspflichten des Kunden
    • Der Kunde verpflichtet sich, ROCKY rechtzeitig alle notwendigen Informationen über seine Zielsetzungen und organisatorischen Gegebenheiten zu liefern sowie die technischen und betrieblichen Voraussetzungen zu schaffen, welche für die Erbringung der Leistungen von ROCKY notwendig sind. Insbesondere umfassen die Mitwirkungspflichten des Kunden die in Ziffer 2 und 7.3 aufgeführten Leistungen, sofern im Einzelvertrag nicht anders vereinbart.
    • Bei Beratungs-Dienstleistungen:
  • Mitwirkung in der Projektleitung, Bezeichnung und Freistellung eines kompetenten Projektleiters auf Kundenseite;
  • Bereitstellung der erforderlichen Personalressourcen aus den beteiligten Fachabteilungen, die für die Informationsgewinnung notwendig sind;
  • Orientierung ROCKYs über die betrieblichen Abläufe des Kunden;
  • laufende Prüfung der von ROCKY erbrachten Leistungen.
    • Zusätzlich bei Ausführungs-Dienstleistungen:
  • Erstellung der Spezifikationen;
  • Koordination der Leistungen von Nebenunternehmern (insbesondere bei der Fehlersuche und -behebung);
  • Überlassung der Systemumgebung, insbesondere Maschinenzeit für Entwicklungs- und Integrationsarbeiten sowie Integrationstests und Mängelbeseitigung;
  • Sicherung der Kundendaten;
  • Bereitstellung der zu verarbeitenden Daten;
  • Bereitstellung von ausgebildeten Mitarbeitern für Einweisung und Schulung, sofern diese vereinbart sind;
  • Durchführung der Abnahmetests und sofortige Mängelrüge;
  • Prüfung von Zwischenresultaten des Arbeitsergebnisses;
  • Mitwirkung im Zusammenhang mit der Fehlerbehebung;
  • Definition, Programmierung und Betrieb der kundenseitig zu realisierenden Schnittstellen;
  • Gewährung des Remote-Zugangs zum Kundensystem, des Zutritts zu Räumlichkeiten des Kunden und die Zurverfügungstellung eines internen Arbeitsplatzes mit üblicher Ausrüstung, sofern ROCKY die Leistungen vor Ort erbringt.
    • Hält der Kunde die Mitwirkungspflichten ohne Verschulden von ROCKY nicht ein, so verschieben sich die von der Erbringung dieser Mitwirkungspflichten abhängigen Termine automatisch um den Zeitraum, während dem die Mitwirkungspflichten nicht erbracht werden. Zudem kann ROCKY die durch die Verspätung entstandenen Kosten geltend zu machen.
  1. Rechte am Arbeitsergebnis
    • Soweit im Einzelvertrag nichts anderes be­stimmt wird, ver­bleiben sämtliche Rechte am Ar­beitsergebnis bei ROCKY. Der Kunde erhält ein nicht aus­schliessliches, nicht übertragbares und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht daran.
    • Handelt es sich beim Arbeitsergebnis um Softwareprogramme gilt Fol­gendes:
      • Falls das Arbeitsergebnis aus von ROCKY entwickelten Programmen besteht (“ROCKY proprietäre Software“) und keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen, erteilt ROCKY dem Kunden das nicht übertragbare, nicht ausschliessliche, zeitlich unbeschränkte Recht die ROCKY proprietäre Software für seine eigenen Zwecke zu verwenden. Von ROCKY proprietäre Software dürfen keine zusätzlichen Kopien erstellt oder Veränderungen oder Be­arbeitungen durch den Kunden oder Dritte vorgenommen werden. Der Kunde verpflichtet sich, die ROCKY proprietäre Software Dritten weder ganz noch teilweise zu übertragen, zu überlassen oder sonst wie zugäng­lich zu machen.
      • Sofern das Arbeitsergebnis Open Source Software (“OSS“) beinhalten, gelten die Bestimmungen der Open Source Software-Lizenz (“OSS-Lizenz“). Gemäss der OSS-Lizenz erteilt der bzw. die entsprechenden Programmentwickler dem Kunden ein weites Nutzungsrecht. Die OSS-Lizenz ist im Einzelvertrag aufgeführt. Der Kunde bestätigt, vom Inhalt der OSS-Lizenz Kenntnis genommen zu haben.
  1. Abnahme
    • Sofern im Einzelvertrag nicht anders bestimmt, wird das Arbeitsergebnis gemäss einem von beiden Parteien vereinbarten Abnahmeverfahren durch den Kunden abgenommen. Die Abnahme ist zu protokollieren und von beiden Parteien zu unterzeichnen.
    • Das Arbeitsergebnis gilt als abgenommen, wenn der Kunde dieses produktiv einsetzt, wenn die Abnahme aus Gründen, die nicht von ROCKY zu vertreten sind, nicht innert 30 Kalendertagen nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft erfolgt oder der Kunde innert sieben Tagen nach der Überlassung des Arbeitsergebnisses ROCKY keine Mängel schriftlich meldet, die den bestimmungsgemässen Gebrauch des Arbeitsergebnisses ausschliessen (“wesentliche Mängel“). Mängel, die den bestimmungsgemässen Gebrauch des Arbeitsergebnisses nicht ausschliessen (“mindere Mängel“), hindern die Abnahme nicht.
    • ROCKY ist berechtigt, Teillieferungen und Teilabnahmen zu verlangen.

  2. Sachgewährleistung
    • ROCKY erbringt die Dienstleistungen mit der gehörigen Sorgfalt und in Übereinstim­mung mit den allgemein anerkannten Standards der Informatikindustrie.
    • ROCKY gewährleistet, dass das dem Kun­den übergebene Arbeitsresultat im Zeit­punkt der Abnahme den Spezifikationen entspricht. Mängel, die während der Gewährleistungsfrist von drei Monaten ab der Abnahme bzw. einer Teilab­nahme auftreten, hat der Kunde ROCKY sofort schriftlich und in nachvollziehbarer Weise mitzuteilen.
    • Kann ROCKY einen minderen Mangel auch nach mehrmaliger, schriftlicher Anset­zung einer angemessenen Frist zur Nachbesserung nicht beheben, ist der Kunde be­rechtigt, schriftlich Minderung geltend zu machen.
    • Kann ROCKY einen wesentlichen Mangel auch nach mehrmaliger, schriftlicher Ansetzung einer angemessenen Frist zur Nachbesserung nicht beheben, so ist der Kunde berech­tigt, von dem das mangelhafte Arbeitsergebnis betref­fenden Einzelvertrag schriftlich zurückzutreten.
    • Andere Gewähr­leistungsansprüche (namentlich die Ersatzvornahme durch einen Dritten) werden aus­drücklich aus­geschlossen.
    • ROCKY ist seinen Gewährleistungspflichten in dem Um­fang enthoben, als der gerügte Mangel nicht auf ROCKY zu­rückzuführen ist, wie insbesondere bei
  • Änderungen gegenüber den im Einzelvertrag genannten Einsatz- und Be­triebsbe­din­gungen des Arbeitsergebnisses;
  • Eingriffen in das Arbeitsergebnis durch den Kunden oder Dritte;
  • Bedienungsfehlern durch den Kunden oder Dritte.
    • Hat der Kunde im Zusammenhang mit Leistungen von ROCKY Mängel gerügt, die ROCKY nicht zu vertreten hat, ist ROCKY berechtigt, ihre Aufwendungen in Rechnung zu stellen.
    • Für OSS gelten die Sachgewährleistungsbestimmungen der OSS-Lizenz.
  1. Gewährleistung für Schutzrechtsverletzungen
    • Während der Gewährleistungsfrist von Ziffer 2 verteidigt ROCKY den Kunden gegen alle im Zusammenhang mit der vertragsgemässen Nutzung von Leistungen von ROCKY (insbesondere dem Arbeitsergebnis) erhobenen Ansprüche wegen Verletzung eines Schutzrechtes, wie eines Urheber-, Patent- oder Markenrechts, sofern
      • ROCKY vom Kunden innerhalb von zehn Kalendertagen von der Schutzrechtsverletzung oder der behaupteten Schutzrechtsverletzung schriftlich benachrichtigt wird,
      • der Kunde ROCKY alle für die Erledigung der Streitsache notwendigen Informationen und jede zumutbare Zusammenarbeit und Unterstützung gewährt, und
      • der Kunde ROCKY die ausschliessliche Führung eines allfälligen Prozesses und aller Verhandlungen für die gerichtliche oder aussergerichtliche Erledigung des Rechtsstreites überlässt.

Unter diesen Voraussetzungen führt ROCKY den Rechtsstreit auf ihre Kosten.

  • Sind Schutzrechte Dritter verletzt worden oder ist dies nach dem Ermessen von ROCKY wahrscheinlich, hat ROCKY die Wahl, entweder dem Kunden das Recht zum weiteren Gebrauch der betreffenden Leistungen zu verschaffen, diese zu ersetzen oder so abzuändern, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht oder den Einzelvertrag aufzulösen und dem Kunden die von diesem geleistete Vergütung unter Abzug eines angemessenen Betrages für die zwischenzeitliche Nutzung zurückzuerstatten. Andere Ansprüche stehen dem Kunden gegenüber ROCKY nicht zu.
  • Beruht die Schutzrechtsverletzung auf einem vom Kunden stammenden Konzept, auf Änderungen des Arbeitsergebnisses durch den Kunden oder dem Betrieb mit nicht von ROCKY gelieferten Produkten, so entfällt die Rechtsgewährleistung von Rocky. Für die OSS gelten die Bestimmungen der OSS-Lizenz.
  1. Haftung
    • ROCKY haftet für Personenschäden unbeschränkt. Zudem haftet ROCKY unbeschränkt für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden, die ROCKY durch eigenes Handeln verursacht. Die Haftung von ROCKY für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit in Ziffer 2 für Sachschäden nicht anders vereinbart.
    • Die Haftung von ROCKY für Sachschäden beträgt pro Einzelvertrag maximal CHF 100’000.–. Jede weitere Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere für indirekte oder Folgeschäden, wie entgangener Gewinn, Mehraufwendungen oder Personalkosten des Kunden, nicht realisierte Einsparungen des Kunden, Ansprüche Dritter oder Schäden aus Datenverlust sowie für Hilfspersonen von ROCKY, wird ausdrücklich ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

  2. Höhere Gewalt
    • Keine der Parteien ist verantwortlich oder haftbar für den Ausfall oder die Verzögerung der Leistung bzw. der daraus entstehenden Folgen aufgrund von Streik, Aussperrung oder anderen industriellen Auseinandersetzungen, Pandemie, Embargo, Krieg, Ausschreitungen, böswilliger Sachbeschädigung durch Dritte (wie Cyberangriffe), Zusammenbruch von Maschinenparks und technischen Geräten, Feuer, Flut oder Sturm oder irgendeinem anderen Grund ausserhalb der Kontrolle einer Partei (“Ereignis höherer Gewalt“) oder aufgrund von Folgen aus den vorgenannten Vorfällen. Falls eine Verzögerung der Leistungserbringung durch ein Ereignis höherer Gewalt eintritt, wird der Erfüllungszeitraum für die betroffene Partei derart verlängert, dass sie in die Lage versetzt wird, die erwartete Leistung zu erbringen. Sofern das Ereignis höherer Gewalt die Erbringung der Leistung unmöglich macht, endet der Einzelvertrag bezüglich dieser Leistung.
    • Falls der Verzug aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt für mehr als zwei Kalendermonate andauert, ist die nicht betroffene Partei berechtigt, den Einzelvertrag mit schriftlicher Mitteilung zu beenden, und zwar mit Bezug auf die Leistung, die von dem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist. In diesem Fall und bei Beendigung des Einzelvertrages gemäss Ziffer 1 sind alle von ROCKY bis zum Zeitpunkt der Beendigung erbrachten Leistungen durch den Kunden zu bezahlen.

  3. Geheimhaltung
    • Alle Daten und Informationen, wie Akten, Studien, Offerten, Geschäftsunterlagen, Konzepte oder Protokolle, welche zwischen den Parteien ausgetauscht werden, dürfen vom Empfänger nur im Rahmen der Vertragserfüllung verwendet werden und Dritten, die nicht zur Vertragserfüllung beigezogen werden, nicht zugänglich gemacht werden. Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass die von ROCKY erbrachten Leistungen Informationen, Ideen, Konzepte und Verfahren enthalten, welche Betriebsgeheimnisse von ROCKY darstellen und dass er das Arbeitsergebnis geheim halten muss.
    • Daten und Informationen, die bei Abschluss des Einzelvertrages öffentlich bekannt sind oder während der Laufzeit des Einzelvertrages ohne Vertragsverletzung öffentlich bekannt werden, fallen nicht unter die Geheimhaltung gemäss dieser Bestimmung. Beide Parteien verpflichten sich, diese Geheimhaltungsbestimmungen ihren eigenen Mitarbeitern und beigezogenen Hilfspersonen (inkl. Subunternehmern) aufzuerlegen.

  4. Schutz von Personendaten (Datenschutz)
    • Die Parteien werden im Hinblick auf die Personendaten der anderen Partei (insbesondere der Mitarbeiter) die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Schweizer Datenschutzes, wahren. Die Personendaten der anderen Partei werden erhoben, gespeichert, verarbeitet und genutzt, wenn, soweit und solange dies für die Begründung, die Durchführung oder die Beendigung des Einzelvertrags oder zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten erforderlich ist.
    • Die Parteien verpflichten sich, die auf die Personendaten anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insbesondere bzgl. Sicherheit der Verarbeitung) einzuhalten und diese Verpflichtung den ihnen unterstellten Personen, die Zugang zu den Personendaten erhalten (wie ihre Mitarbeiter), aufzuerlegen.
    • Sollte ROCKY als Auftragsbearbeiterin des Kunden tätig werden, werden die Parteien dieses Rechtsverhältnis im Rahmen eines Vertrages regeln.

  5. Abwerbeverbot
    • Die Anstellung von Mitarbeitern von ROCKY oder die direkte oder indirekte Inanspruchnahme von Leistungen dieser Mitarbeiter während der Dauer des Einzelvertrages und innerhalb eines Jahres nach dessen Beendigung darf nur mit schriftlichem Einverständnis von ROCKY erfolgen.
    • Der Kunde verpflichtet sich, ROCKY für jede Verletzung der Ziffer 1 eine Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 100’000.– zu bezahlen. Die Bezahlung der Konventionalstrafe entbindet den Kunden nicht von der Einhaltung des Abwerbeverbotes. ROCKY ist zudem berechtigt, den darüberhinausgehenden Schaden geltend zu machen.

  6. Verhältnis zu anderen Einzelverträgen

Die zwischen den Parteien abgeschlossenen Einzelverträge gelten unabhängig voneinander.

  1. Ein- und Ausfuhrbestimmungen.

Der Kunde verpflichtet sich, die jeweils gültigen Import- und Exportbestimmungen, insbesondere diejenigen der Schweiz, der EU und der Vereinigten Staaten von Amerika, einzuhalten.

  1. Beendigung des Einzelvertrages
    • Kündigung Einzelvertrag bei Beratungsdienstleistungen

Sofern die Parteien im Einzelvertrag Beratungs-Dienstleistungen vereinbart haben, verpflichtet sich der Kunde, ROCKY bei einer Kündigung des Einzelvertrages zu Unzeit schadlos zu halten. Der Kunde verpflichtet sich in diesem Fall, ROCKY eine Konventionalstrafe von 20% des entzogenen Auftragsteils, mindestens aber CHF 5’000.– oder den Betrag des entzogenen Auftragsteils, je nachdem welcher dieser beiden Beträge tiefer ist, zu bezahlen. Zudem ist ROCKY berechtigt, den über die Konventionalstrafe hinaus gehenden Schaden geltend zu machen.

  • Ausserordentliche Kündigung des Einzelvertrages
    • Eine Partei hat das Recht, den Einzelvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich zu kündigen, wenn die andere Partei
  • zahlungsunfähig wird;
  • ein Nachlassverfahren beantragt oder einen Nachlassvertrag abschliesst oder ein ähnliches Verfahren unter Konkurs- oder Insolvenzrecht durchläuft;
  • ihre Geschäftstätigkeit aufgibt.
    • Zudem ist eine Partei berechtigt, vom Einzelvertrag schriftlich zurückzutreten bzw. auf die nachträgliche Leistung gemäss den Bestimmungen von Art. 107 ff. OR schriftlich zu verzichten, wenn die andere Partei eine Vertragsverletzung begeht und diese trotz einer schriftlich angesetzten Nachfrist von mindestens 30 Arbeitstagen nicht behebt. Andere Bestimmungen zu Vertragsverletzungen in diesen AGB (wie die Ziffern 4 oder 11.2) oder dem Einzelvertrag gehen dieser Bestimmung vor. Der Kunde wird ROCKY in jedem Fall sämtliche vertragsgemäss erbrachten Leistungen bis zur Vertragsauflösung vergüten.
  • Bei Beendigung des Einzelvertrages (gleich aus welchem Rechtsgrund) gemäss Ziffer 1 sowie bei Kündigung des Einzelvertrages durch ROCKY gemäss Ziffer 19.2 besteht kein Anspruch des Kunden auf Übergabe des Arbeitsergebnisses wie es zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung besteht.
  1. Schlussbestimmungen
    • Diese AGB und der dazugehörige Einzelvertrag enthalten sämtliche über den Vertragsgegenstand getroffenen Abreden.
    • ROCKY ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis Dritten zu übertragen; dem Kunden ist dies untersagt.
    • Die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages hebt deren Gültigkeit nicht auf. Die Parteien bemühen sich in einem solchen Fall, die ungültige oder anfechtbare Bestimmung durch eine andere gültige und durchsetzbare Regelung zu ersetzen, welche der aufgehobenen Bestimmung in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt möglichst nahe kommt. Diese Regelung gilt entsprechend für das Ausfüllen von Vertragslücken.

  2. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
    • Diese AGB und der Einzelvertrag unterliegen – unter Ausschluss des Wiener Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf – ausschliesslich dem schweizerischen Recht.

Gerichtsstand ist ausschliesslich Zürich (Schweiz).