RECHTLICHER RATGEBER

Arbeitszeiterfassung Pflicht Schweiz 2026: Regeln und Ausnahmen

Welche Arbeitgeber Arbeitszeitangaben bereithalten müssen, was normalerweise erfasst wird und wann vereinfachte Modelle gelten.

Fachlich geprüft am 21. August 2026 · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung

Die Aussage «jedes Schweizer Unternehmen muss für alle Mitarbeitenden die Zeit vollständig erfassen» ist zu pauschal. Richtig ist: Arbeitgeber im Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes müssen grundsätzlich die für den Vollzug notwendigen Arbeitszeitangaben bereithalten. Ausnahmen und alternative Modelle sind gesetzlich definiert.

1. Wen betrifft die Pflicht grundsätzlich?

Das Arbeitsgesetz gilt grundsätzlich für Betriebe und Arbeitnehmende, kennt aber sachliche und persönliche Ausnahmen. Dazu gehören unter anderem bestimmte Familienbetriebe, Teile der landwirtschaftlichen Urproduktion, private Haushalte, Verkehrsbetriebe mit Sonderregime sowie höhere leitende, bestimmte wissenschaftliche und selbständig künstlerische Tätigkeiten. Im Zweifel entscheidet die kantonale Vollzugsbehörde.

2. Was gehört zur ordentlichen Dokumentation?

Art. 73 ArGV 1 nennt insbesondere Identität und Beschäftigungszeitraum, tägliche und wöchentliche Arbeitszeit einschliesslich Ausgleichs- und Überzeitarbeit und deren zeitliche Lage, wöchentliche Ruhe- oder Ersatzruhetage, relevante Pausen ab 30 Minuten und gesetzlich geschuldete Zeit- oder Lohnzuschläge.

3. Wie lange müssen Unterlagen verfügbar bleiben?

Grundsätzlich mindestens fünf Jahre nach Ablauf ihrer Gültigkeit. Bei einem digitalen System gehören deshalb Export, Aufbewahrung, Berichtigungen und die Handhabung nach Vertragsende in die Kaufentscheidung.

4. Was ist vereinfachte Erfassung?

Unter den Bedingungen von Art. 73b können Mitarbeitende mit erheblicher Arbeitszeitautonomie grundsätzlich nur die tägliche Gesamtdauer erfassen. Nacht- und Sonntagsarbeit braucht dennoch Beginn und Ende. Die erforderlichen Vereinbarungen, Kategorien und Schutzmassnahmen müssen eingehalten werden. In Betrieben unter 50 Personen kann individuell schriftlich vereinbart werden; ein jährliches Gespräch zur Arbeitsbelastung ist zu dokumentieren.

5. Wann ist ein vollständiger Verzicht möglich?

Art. 73a verlangt kumulativ einen anwendbaren GAV, grosse Arbeits- und Zeitautonomie, ein Bruttojahreseinkommen von mehr als CHF 120’000 einschliesslich Boni und eine individuelle schriftliche Zustimmung. Das ist eine enge Ausnahme, kein allgemeines Managementprivileg.

6. Muss dafür Software eingesetzt werden?

Nein. SECO lässt verschiedene Methoden zu. Entscheidend ist, dass die Aufzeichnung der Realität entspricht, überprüfbar ist und Berichtigungen möglich sind. Werden Zugangs- oder Logindaten zweckentfremdet, müssen Mitarbeitende informiert und Datenschutzprinzipien eingehalten werden.

7. Was sollte ein KMU bei Software prüfen?

  • Welche Erfassungsmethoden und Korrekturen unterstützt werden
  • Ob Rollen, Freigaben und Änderungsverlauf zum Betrieb passen
  • Wie Export, fünfjährige Aufbewahrung und Vertragsende funktionieren
  • Wo Daten verarbeitet werden und welche Unterauftragsbearbeiter beteiligt sind
  • Ob mobile, GPS- oder biometrische Funktionen wirklich erforderlich und verhältnismässig sind

Offizielle Quellen

SECO: ArbeitszeiterfassungSECO: Art. 73 ArGV 1SECO: Art. 73b ArGV 1SECO: Art. 73a ArGV 1EDÖB: Datenbearbeitung durch Arbeitgeber
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